1Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des
§ 60 Abs. 1 Satz 1, des
§ 61 Abs. 1 und der
§§ 62 bis 65 und
67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
2Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.