§ 126 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 126 Schadensabwicklungsunternehmen


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. 2Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) 1Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. 2Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. 3§ 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 126 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 VVG Abweichende Vereinbarungen
... den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.  ...


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