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§ 6a - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung



(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:

1.
auf Papier;

2.
in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise;

3.
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und

4.
unentgeltlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:

1.
über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat oder

2.
über eine Website, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen;

b)
der Versicherungsnehmer hat der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt;

c)
dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;

d)
es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

(3) 1Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. 2Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.



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Frühere Fassungen von § 6a VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VVG Beratung des Versicherungsnehmers (vom 23.02.2018)
... (2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a . (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den ...
§ 7c VVG Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht (vom 23.02.2018)
... Präferenzen, Ziele und anderen kundenspezifischen Merkmale aufgeführt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Website kann die Erklärung jedoch nicht erbracht werden. ...
§ 59 VVG Begriffsbestimmungen (vom 23.02.2018)
... Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a , 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. ... zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a , 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater ...
§ 66 VVG Sonstige Ausnahmen (vom 23.02.2018)
... 1a Absatz 2, die §§ 6a , 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a , 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung". c) Nach der Angabe zu § 7 werden die ... Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a ." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Handelt ... Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt" gestrichen. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung (1) ... 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung (1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die ... Präferenzen, Ziele und anderen kundenspezifischen Merkmale aufgeführt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Website kann die Erklärung jedoch nicht erbracht werden. ... Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die §§ 1a, 6a , 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist ... b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 1a, 6a , 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend." 8. Dem § ... folgt gefasst: „§ 66 Sonstige Ausnahmen § 1a Absatz 2, die §§ 6a , 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a , 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...