Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 200 VVG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 VVRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des VVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 200 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 200 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 200 Bereicherungsverbot


Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.




Anzeige