§ 200 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 200 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 200 Bereicherungsverbot | |
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. |