Änderung § 200 VVG vom 01.01.2009

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§ 200 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 200 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 200 Bereicherungsverbot


Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.






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