§ 201 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 201 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles | |
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. |