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Änderung § 33 VVG vom 11.06.2010

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§ 33 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 33 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Fälligkeit


(Text alte Fassung)

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.