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Änderung § 66 VVG vom 23.02.2018

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§ 66 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung
§ 66 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Sonstige Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.

(Text neue Fassung)

1 § 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. 2 Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. 3 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.


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