Das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:
Achter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister."
- 2.
- Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:
Sechsundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 63
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden."
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666