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Artikel 7 - Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVRG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 VAG § 8, § 10, § 10a, § 11b, § 12, § 12b, § 12c, § 85a, § 110a, § 111, § 113, § 118e, Anlage

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung und bei Krankenversicherung".

b)
Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:

„§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung".

c)
Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland".

d)
Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:

„D. Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge".

2.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife einführen wird, die im Sinn des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden."

3.
In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz" ersetzt.

4.
§ 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung und bei Krankenversicherung

(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage D zu informieren.

(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt."

5.
§ 11b wird wie folgt gefasst:

„§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen."

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei".

b)
Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden."

7.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dies hätte erkennen müssen" durch die Wörter „dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3" durch die Angabe „§ 203 Abs. 3" ersetzt.

8.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. das Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen."

9.
Die Überschrift des § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland".

10.
In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10 und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformation nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer nach dem ausländischen Recht wenden kann, §§" durch die Wörter „die §§ 10, 10a," ersetzt.

11.
In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter „Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz" ersetzt.

12.
In § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III" gestrichen.

13.
In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt III" gestrichen.

14.
Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge".

b)
Die Abschnitte I und II werden aufgehoben sowie die Angabe „Abschnitt III" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 22.10.2009 BGBl. I S. 3670
Eingangsformel 3. KalVÄndV
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst und § 12c Absatz 2 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) neu gefasst worden ist, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 7
Eingangsformel 2. KalVÄndV
... Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8b des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) neu gefasst worden ist, verordnet ...