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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe (HeilbAnerkRUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2007 AAppO § 20

(2121-1-6)

§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vorzulegen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses" die Wörter „eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter „Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" und die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt sowie nach den Wörtern „wegen schwerwiegenden" die Wörter „und genau bestimmten" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaats" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.

4.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter „eines Mitgliedstaats" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung."

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HeilbAnerkRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 9 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt ...