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§ 4 - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)

V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 7610-2-35 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Inhalt des Registers



(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingestellt:

1.
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, der Familienname, der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;

2.
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;

3.
der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen;

4.
der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

(2) In dem Register werden außerdem folgende Angaben ausgewiesen:

1.
die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;

2.
der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

3.
der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

4.
der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Angaben abgeändert oder berichtigt worden sind;

5.
den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind.

(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.





 

Frühere Fassungen von § 4 KWGWpIGVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
vom 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 19 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 03.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KWGWpIGVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KWGWpIGVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWGWpIGVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KWGWpIGVermV Verantwortlichkeit
... die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1 . Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 WpIGEÄndV Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 10 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 19 2. FiMaNoG Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
... wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ...