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Änderung § 4 KWGWpIGVermV vom 03.01.2018

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§ 4 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inhalt des Registers


(Text alte Fassung)

(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes eingestellt:

(Text neue Fassung)

(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eingestellt:

1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, der Familienname, der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;

2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;

3. der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen;

4. der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

(2) In dem Register werden außerdem folgende Angaben ausgewiesen:

1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;

2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

3. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt eingegangen ist;

4. der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Angaben abgeändert oder berichtigt worden sind;

5. den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind.

(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)