§ 6 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 6 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einsichtnahme in das Register | |
(Text alte Fassung) Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren. | (Text neue Fassung) Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren. |