(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2008
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 63.600 Euro jährlich und 5.300 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78.600 Euro jährlich und 6.550 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2008
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 54.000 Euro jährlich und 4.500 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.