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§ 1 - Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)

G. v. 03.07.1992 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 707-21 Wirtschaftsförderung
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§ 1



(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufzunehmen. Die Übernahme von Altkrediten von Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt direkt oder indirekt beteiligt ist, ist nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2 zu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zu, die zur Tilgung von in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 fällig werdenden Krediten erforderlich sind.

(2) Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens nach Absatz 1 Satz 1 für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, die vom Bundesminister der Finanzen eingeholt wird.



 

Zitierungen von § 1 THAKredG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 THAKredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THAKredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 THAKredG
... Kredite sind auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. (2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ... § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. (2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Nettobetrag anzurechnen.  ... ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 3 THAKredG
... des Deutschen Bundestages eine Überschreitung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 2 ELFG Zweck des Fonds
... der Treuhandanstalt aus aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus Ausgleichsforderungen nach § ...
§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften
... diesem Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen. (4) Mit Ablauf des 31. ...