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§ 2 - Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)

G. v. 03.07.1992 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 707-21 Wirtschaftsförderung
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§ 2



(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Nettobetrag anzurechnen.

(3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aufzunehmen.