§ 5 - Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)

G. v. 03.07.1992 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 707-21 Wirtschaftsförderung
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§ 5


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 5 THAKredG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 11 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 THAKredG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 THAKredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THAKredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 11 VermAnlGEG Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
... § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. ...


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