Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel
11 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter Anspruch des" und die Wörter nach § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 1" gestrichen.
- 2.
- § 117 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der" durch die Wörter wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter Anspruch des" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 3.
- In § 119 Abs. 1 werden die Wörter nach § 115 Abs. 1" durch die Wörter gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer" ersetzt.
- 4.
- Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann."
- 5.
- Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen."
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874