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§ 13h - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13h Aufsichtsmaßnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. 2Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben.

(2) 1Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. 3Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht.

(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zuständige Behörde in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(4) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder

2.
erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.

(5) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.

(6) 1In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. 2In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. 3Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.





 

Frühere Fassungen von § 13h RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 1 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
aktuellvor 09.10.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13h RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13h RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 16.03.2023)
... nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h , 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.10.2021)
... handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 UWGuaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen". c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe ... steht." 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen (1) Die ... 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht ...

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... und Inkassodienstleistern § 13g Umgang mit Fremdgeldern § 13h Aufsichtsmaßnahmen". 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen." 11. Der bisherige § 13e wird § 13h . 12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die ... § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13e" durch die Angabe „ § 13h " ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e" durch die Angabe „ § 13h " ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 6 Satz 1 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt. 7. § 13h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a , 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische ...