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Änderung § 4 RDG vom 01.10.2021

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§ 4 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht


(Text alte Fassung)

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

(Text neue Fassung)

1 Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. 2 Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.


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