Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a RDG vom 09.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a RDG, alle Änderungen durch Artikel 1 UWGuaÄndG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 13a RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Aufsichtsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

(2) 1 Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. 2 Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder

2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.

(4) 1 Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3 Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)