Änderung § 15a RDG vom 18.05.2017

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§ 15a RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 15a RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Statistik


(Text alte Fassung)

1 Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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