Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des RDG am 01.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2014 durch Artikel 1 des UWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
    § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
    § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
    § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
    § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
    § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
    § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
    § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
    § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
    § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
    § 12 Registrierungsvoraussetzungen
    § 13 Registrierungsverfahren
    § 13a Aufsichtsmaßnahmen
    § 14 Widerruf der Registrierung
    § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
    § 15a Statistik
    § 15b Betrieb ohne Registrierung
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
    § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
    § 17 Löschung von Veröffentlichungen
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
    § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
    § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
    § 20 Bußgeldvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

2 Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Widerruf der Registrierung


Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,

1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 unterlässt,

2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,

vorherige Änderung

3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt,



3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt,

4. wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifizierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine qualifizierte Person benennt.