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Änderung § 7 RDGEG vom 18.05.2017

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§ 7 RDGEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 7 RDGEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift für Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)