Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
| |

§ 4 Schutzzeit



(1) 1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und

2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) 1Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder

2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

2Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. 4Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) 1Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. 2Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.





 

Frühere Fassungen von § 4 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EinsatzWVG Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen (vom 09.08.2019)
... Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. ...
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 09.08.2019)
... Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen ... des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie ... der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich ...
§ 10 EinsatzWVG Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung (vom 09.08.2019)
... nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des ...
§ 12 EinsatzWVG Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung (vom 09.08.2019)
... nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen. (2) ... nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des ...
§ 13 EinsatzWVG Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit (vom 01.01.2015)
... Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch ...
§ 17 EinsatzWVG Erstattungsanspruch
... einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch ...
§ 18 EinsatzWVG Entschädigung (vom 09.08.2019)
... nicht fortgewährt werden. (2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  § 2 Anwendungsbereich § 3 Berufliche Qualifizierung § 4 Schutzzeit § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen  ... § 23 Zuständiger Geschäftsbereich". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung ... 4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: ... 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ § 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1" ... 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1" ...