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§ 7 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat



(1) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. 2Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. 3In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. 4§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die

1.
aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder

2.
die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.

(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.



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Frühere Fassungen von § 7 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 30 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuellvor 13.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1 , 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ... ist zu beenden 1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ... nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des ...
§ 8 EinsatzWVG Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (vom 05.04.2017)
... nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach ... nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 09.08.2019)
... Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach ... nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem ... § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
§ 7 SoldErnAnO 2015 Übergangsregelung
... Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder 3. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... frühere Soldaten § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat § 8 Weiterverwendung als ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt. 1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 30 SchriftVG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  In § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 , § 8 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 ...

Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402
I. 2. SoldErnAnOÄndAO
... dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder 6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Artikel 4 SoldErnAnO Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (vom 01.12.2012)
... dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder 6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Artikel 4 SoldErnAnO Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (vom 01.04.2014)
... den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder 6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines ...