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§ 15 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse



1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. 2Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 15 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 3 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EinsatzWVG Zum Bund abgeordnete Beschäftigte (vom 26.07.2012)
... Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... ihrem Geschäftsbereich" gestrichen. 4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ...