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Änderung § 14 EinsatzWVG vom 13.12.2011

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§ 14 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit


(Text alte Fassung)

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrem Geschäftsbereich zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.

(Text neue Fassung)

1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. 2 In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. 3 Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.