Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 EinsatzWVG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EinsatzWVG, alle Änderungen durch Artikel 30 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des EinsatzWVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 12 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung


(1) 1 Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. 2 Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)