Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EinsatzWVG am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 1 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinsatzWVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Berufliche Qualifizierung
    § 4 Schutzzeit
    § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
    § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
    § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
    § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
    § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
    § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
    § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
    § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
    § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
    § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
    § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
    § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
    § 17 Erstattungsanspruch
    § 18 Entschädigung
Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
    § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
    § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Bezugspersonen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
    § 22 Übergangsregelung
    § 23 Zuständiger Geschäftsbereich
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Schutzzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte



(1) 1 Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

vorherige Änderung nächste Änderung

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.



benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2 Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und

2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) 1 Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1. erreicht sind oder

2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

2 Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3 Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. 4 Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) 1 Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. 2 Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.



§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. 2 Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.



(1) 1 Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. 2 Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.



§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen


(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:

1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet.

2. 1 Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. 2 Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt.

4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Abs. 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.



3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt.

4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden.

6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung


(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.

(2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,



3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,

2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder

3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn

1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,

2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder

3. ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. 2 Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.



(1) 1 Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. 2 Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.

(2) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. 2 § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Entschädigung


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe

1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,

2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.



(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Bezugspersonen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:

1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,

2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,

3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und

4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.

2 Bezugspersonen sind:

1. Verwandte ersten Grades,

2. die Ehegattin oder der Ehegatte,

3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.