Das
Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 37 Abs. 1 werden
- a)
- die Wörter und die Verwaltungsbehörde können" durch das Wort kann" ersetzt und
- b)
- der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und anschließend folgender zweiter Halbsatz angefügt: die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter."
- 2.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" durch die Wörter das Hauptzollamt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter des Hauptzollamts" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 44 Abs. 1 werden
- a)
- in Satz 1 die Wörter Die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter Das Hauptzollamt" und
- b)
- in Satz 3 die Wörter Die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter Das Hauptzollamt" ersetzt.
B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770