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Artikel 15 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 AusglV § 2, § 1, § 6, § 9, § 11

Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldrenten" die Wörter „und einmalige Leistungen" eingefügt.

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „6 Euro", die Angabe „8,50 Deutsche Mark" durch die Angabe „4,40 Euro", die Angabe „5,50 Deutsche Mark" durch die Angabe „2,80 Euro" und die Angabe „3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „1,50 Euro" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert.

a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen

von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,
von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und
von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro."


 
b)
In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch die Wörter „Euro abzurunden" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter „Euro aufzurunden" ersetzt.

5.
In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 38 EinglVerbG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...