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Artikel 18 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 KFürsV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 36, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 60, mWv. 1. Januar 2005 § 28a (neu), mWv. 1. Januar 2008 § 35

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen" und das Wort „Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfindung" durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17".

f)
In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „Mehrbedarf bei" durch die Wörter „Freibetrag für" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„Eingliederungshilfe § 28".

h)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 28a".

i)
In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und Vermögen" eingefügt.

j)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44".

k)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen § 48".

l)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„Rundungsvorschriften § 52".

m)
In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

n)
In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „anderer Dienststellen" durch die Wörter „der Ausbildungsstätte" ersetzt.

o)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 60".

2.
In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

3.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche Eingliederung" durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Hilfen" und das Wort „Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „der Beschädigten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der" durch das Wort „Erzielen", wird das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" und werden die Wörter „erhält er" durch die Wörter „erhalten sie" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere

1.
Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3.
Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

4.
teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung" durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung" durch das Wort „Klärung" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg im Beruf."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

7.
In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

8.
In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig" das Wort „mindestens" eingefügt.

9.
In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann."

11.
In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

12.
In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden" durch die Wörter „der Doktoranden", die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „Beschädigte" und wird das Wort „wäre" durch das Wort „wären" ersetzt.

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „das" durch das Wort „den" und werden die Wörter „festgesetzte Taschengeld" durch die Wörter „festgesetzten Barbetrag" ersetzt.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Waise" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Doktoranden" durch die Wörter „der Doktoranden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „der" gestrichen und das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

16.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Sonderbedarf für Studienfahrten,".

17.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Auszubildenden" durch das Wort „Auszubildender" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „ihn" durch die Wörter „die Auszubildenden jeweils" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort „stationären" und wird das Wort „Taschengeldes" durch das Wort „Barbetrages" ersetzt.

d)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" und die Wörter „dem Auszubildenden" durch die Wörter „den Auszubildenden jeweils" ersetzt.

18.
In § 22 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

19.
In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

20.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbedarf bei" durch die Wörter „Freibetrag für" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" ersetzt und wird die Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag

1.
bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2.
bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert,

3.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

5.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" und werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" und werden die Wörter „dieses Regelsatzes" durch die Wörter „des Eckregelsatzes" ersetzt.

21.
§ 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung."

22.
§ 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden."

23.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Eingliederungshilfe".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 27d" durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teilnahme" durch das Wort „Teilhabe" und werden die Wörter „dem Beschädigten" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „sie" und wird das Wort „Teilnahme" durch das Wort „Teilhabe" und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen."

24.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage

(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.

(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.

(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend."

25.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten" das Wort „jeweils" eingefügt und werden die Wörter „des Beschädigten" durch das Wort „Beschädigter" und die Wörter „seiner Familie" durch die Wörter „ihrer Familien" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus."

26.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,".

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM" durch die Angabe „205 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

27.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung."

28.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden" durch die Wörter „land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbständiger" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleichaltrigen" durch die Wörter „einer gleichaltrigen Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige, für dessen" durch die Wörter „sind diejenigen, für deren" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche Mark" durch die Angabe „5,20 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „5,20 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deutsche Mark" durch die Angabe „3,70 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deutsche Mark" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deutsche Mark" durch die Angabe „1,30 Euro" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und können ihnen weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen führen."

29.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089)," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfesuchende" durch die Wörter „Machen Leistungsberechtigte" ersetzt und nach dem Wort „werden" die Wörter „dem Träger der Kriegsopferfürsorge" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfesuchende" durch die Wörter „haben Leistungsberechtigte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Ist er" durch die Wörter „Sind sie" ersetzt.

30.
Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen."

31.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraumes ein Zehntel" durch die Wörter „in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter oder Verpächter" durch die Wörter „von Vermietern oder Verpächtern" ersetzt.

32.
In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

33.
In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „jeweilige" eingefügt und werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

34.
In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und Vermögen" eingefügt.

35.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe" gestrichen und die Wörter „bis zu" durch das Wort „von" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zur" durch das Wort „in" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit" durch die Wörter „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder" und die Wörter „der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf" durch die Wörter „die Summe der Freibeträge" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur" durch das Wort „in" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen und die Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit" durch die Wörter „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24" ersetzt.

36.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen

(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages.

(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1.
schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,

3.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren."

37.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis 100 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70" ersetzt.

cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder des Kindes des Beschädigten" durch die Wörter „, das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen," ersetzt.

38.
In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" und die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

39.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen

Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen."

40.
§ 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder von den Eltern minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden."

41.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei der Erziehungshilfe" die Wörter „bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „der Beschädigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden" durch die Wörter „Wohneigentum den Leistungsberechtigten" und die Wörter „des Familienangehörigen" durch die Wörter „des Familienmitglieds" ersetzt.

42.
In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfesuchender" durch die Wörter „Haben Leistungsberechtigte" und das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

43.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Rundungsvorschriften".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter „Euro zu runden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbedarfsbeträge" gestrichen und die Wörter „Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter „Euro zu runden" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden."

e)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden.

(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden."

44.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten."

45.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende Beihilfen" durch die Wörter „dass laufende Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „zustimmt" durch das Wort „zustimmen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

46.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.

47.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „anderer Dienststellen" durch die Wörter „der Ausbildungsstätte" ersetzt.

b)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen."

48.
§ 60 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 BVGuSozEntsRÄndG Inkrafttreten
...  (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c ... 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. (6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...