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Änderung § 3 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 01.04.2012

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 97 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Form der Verträge


(Text alte Fassung)

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

(Text neue Fassung)

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.