§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 97 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gewährung der Beihilfe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen. |
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest. |