Änderung § 4 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der WZuckerBeihV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 97 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gewährung der Beihilfe


(Text alte Fassung)

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed