Synopse aller Änderungen der PBLEntgV am 01.02.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2022 durch Artikel 1 der 3. PBLEntgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2022 geltenden Fassung
PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2867
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2022 gewährt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Februar 2024 gewährt.




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