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Änderung § 4 Bürgergeld-V vom 01.07.2011

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§ 4 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1. Sozialleistungen,

2. Vermietung und Verpachtung,

3. Kapitalvermögen sowie

(Text alte Fassung)

4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.

(Text neue Fassung)

4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

(heute geltende Fassung) 

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