§
22 Abs. 3 Nr. 5 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) muss wie folgt lauten:
5. Dem §
63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Bei Anwendung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
- 1.
- die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
- 2.
- im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.""