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Änderung Artikel 2 LSVMG vom 05.11.2008

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Artikel 2 LSVMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 2 LSVMG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der Kranken- und Rentenversicherung' die Wörter „sowie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' eingefügt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Verbände' durch die Wörter „ihres Spitzenverbandes' ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Verbände' durch die Wörter „des Spitzenverbandes' ersetzt.