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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung (LMKVuKosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011 (Nr. 66); Geltung ab 22.12.2007
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Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2007 LMKV § 10a, Anlage 3

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.

(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

2.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können

1.
a)
Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),

bb)
Maltodextrine auf Weizenbasis 1),

cc)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

dd)
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b)
Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

c)
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;

d)
Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

bb)
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

e)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;

f)
Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1)

bb)
natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,

cc)
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

dd)
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

g)
Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

aa)
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

bb)
Lactit;

h)
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

 
i)
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;

j)
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;

k)
Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

l)
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;

m)
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

n)
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

2.
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3".

---

1)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LMKVuKosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKVuKosmetikVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3a EGGenTDurchfG Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (vom 15.12.2010)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 2 GenTGuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 02.06.2010 BGBl. I S. 752
Artikel 1 7. LMKVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt ...