Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG)

Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
| |
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung
§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
§ 6 Jahresrechnung
§ 7 Verwaltungskosten
§ 8 Auflösung

§ 1 Errichtung des Sondervermögens



Es wird ein Sondervermögen des Bundes „Kinderbetreuungsausbau" errichtet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Zweck des Sondervermögens


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1893 m.W.v. 1. Januar 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Finanzierung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4a Aufstockung des Sondervermögens


§ 4a hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

(2) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. 3Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2016 auf 230.000.000 Euro,

im Jahr 2017 auf 220.000.000 Euro,

im Jahr 2018 auf 100.000.000 Euro.

(3) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.126 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2017 auf 226.000.000 Euro,

im Jahr 2018 auf 300.000.000 Euro,

im Jahr 2019 auf 300.000.000 Euro,

im Jahr 2020 auf 300.000.000 Euro.

(4) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.000 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500.000.000 Euro und im Jahr 2021 auf 500.000.000 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht



Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Jahresrechnung



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Auflösung


§ 8 hat 7 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. 2Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes G. v. 23. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 136 m.W.v. 30. Juni 2023



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed