Artikel 15 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 KHV § 5

(860-9-2-1)

In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 2 BGleiSVEV Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
... Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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