Artikel 16 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BVV § 9, § 14

(860-4-1-15)

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Entgeltunterlagen können auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt entsprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträgern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

2.
In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe „§ 107" durch die Angabe „§ 18h Abs. 7" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert: 1. ...


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