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Artikel 19a - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 19a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 19a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SvEV § 1

(860-4-1-16)

§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,".

2.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,".

3.
In Satz 3 werden die Wörter „Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen" durch die Wörter „Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro," ersetzt.

4.
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen."



 

Zitierungen von Artikel 19a Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19a SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 1. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert: 1. ...