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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2008 (SGB3EntgV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3066 (Nr. 67); aufgehoben durch § 2 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2782
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-3-26-4 Sozialgesetzbuch
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§ 1



Für das Jahr 2008 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntgV 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntgV 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SGB3EntgV 2008 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt