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§ 4 - Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3086 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 306 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus



(1) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1.658.400.000 Euro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können frühestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus folgt.

(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die Mittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu elf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewährten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mittel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufwendungen zu belegen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

(3) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen, die von der RAG-Stiftung getragen werden, können aus Mitteln des Bundeshaushalts Beträge in Höhe von einem Drittel dieser Verpflichtungen geleistet werden, wenn das Vermögen der RAG-Stiftung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht ausreicht.



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Frühere Fassungen von § 4 Steinkohlefinanzierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 306 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Steinkohlefinanzierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SteinkohleFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteinkohleFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 306 10. ZustAnpV Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
...  In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 2 Satz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember ...