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Artikel 2 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 KWG § 1, § 2, § 2c, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 12, § 13c, § 24a, § 44a, § 53b

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Unternehmen, die keine Institute" die Wörter „und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

c)
In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

d)
In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

e)
In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe „Absatzes 1a," die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern „gelten Kapitalanlagegesellschaften" die Wörter „und Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

f)
Absatz 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird nach dem Wort „Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16. Islamische Entwicklungsbank und

17.
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und Investmentaktiengesellschaften;".

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie die individuelle Vermögensverwaltung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investmentgesetzes erbringen, und Investmentaktiengesellschaften;".

bb)
In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter „ausländischen Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften" und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111" durch die Angabe „111a" ersetzt.

3.
§ 2c Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils nach dem Wort „Instituten" die Wörter „, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften," gestrichen.

5.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die selbst Institute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapierdienstleistungsbranche" die Wörter „oder der Investmentbranche" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gelten auch Institute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,", nach den Wörtern „die Institute" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" und nach den Wörtern „dieser Institute" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

d)
In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „mindestens ein Institut" die Wörter „, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG" eingefügt.

6.
In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

7.
§ 11 Abs. 3 wird aufgehoben.

8.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Institut," das Wort „Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.

9.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institut" das Komma durch die Wörter „oder ein" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen und nach dem Wort „das" die Wörter „oder die" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

bb)
In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter „oder Kapitalanlagegesellschaften" gestrichen.

10.
In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.

11.
In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Institut," die Wörter „einer Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.

12.
In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäftes" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 6 MoRaKG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 ...