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Artikel 3 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 WpHG § 2a, § 10, § 31, § 21, § 22, § 23, § 29a, § 39

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37m wie folgt gefasst:

„§ 37m (weggefallen)".

1a.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe d wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften" und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111" durch die Angabe „111a" ersetzt.

bb)
Der Nummer 12 wird das Wort „und" angefügt.

cc)
In Nummer 13 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 14 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „andere Kreditinstitute" ein Komma und das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

2a.
In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter „den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen" ersetzt.

3.
Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat."

4.
§ 22 Abs. 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3:

1.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, erfolgt,

2.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflichtigen aus,

3.
der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und

4.
der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind."

5.
§ 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn

1.
diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,

2.
sie eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat,

3.
sie nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen und

4.
sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig zu werden."

6.
§ 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das setzt voraus, dass

1.
es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind,

2.
der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mitteilt und

3.
der Meldepflichtige gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

7.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11" durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 11 VDSG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe ...