Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 14 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AO § 26, § 42, § 116, § 139b, § 178, § 393

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet."

2.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind."

3.
§ 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist."

4.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,".

bb)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9. Tag des Ein- und Auszugs,

10.
Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder."

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens mit Ablauf des der Übermittlung durch die Meldebehörden folgenden Kalendermonats zu löschen."

d)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6" ersetzt.

e)
In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10" ersetzt.

5.
§ 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."

6.
Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf."



 

Zitierungen von Artikel 14 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 JStG 2008 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Gestaltungsmöglichkeiten § 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 7 EGAO Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (vom 29.12.2007)
... 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 3 VDSG Änderung der Abgabenordnung
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. ...